Förderverein Dinkelsbühler Krankenhaus
e.V.

Satzung des Fördervereins Dinkelsbühler Krankenhaus


Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Dinkelsbühler Krankenhaus".
2. Er hat seinen Sitz in Dinkelsbühl.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
"e.V.".
4. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Erhaltung des
Krankenhauses Dinkelsbühl als Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung und die
Begleitung der Weiter- und Fortentwicklung des Hauses in gemeinnütziger Weise.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen
Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von
Auslagen ist zulässig.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden:
a) volljährige natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
c) Personengesellschaften, die im Handelsregister oder einem ähnlichen Register
eingetragen sind.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, die gegenüber dem
Vorstand abzugeben ist.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt des Mitglieds; der Austritt muss schriftlich erklärt werden,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden
Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme; dies gilt auch für Personengesellschaften. Das Stimmrecht kann von dem Mitglied grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften können sich auf der Mitgliederversammlung durch einen Mitarbeiter ihres Hauses vertreten lassen. Ferner kann jedes Mitglied sich duch ein anders Mitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten; es bedarf hierzu einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht, die jeweils nur für eine Mitgliederversammlung erteilt
werden kann. Darüber hinaus ist eine Stimmrechtsübertragung oder –bevollmächtigung nicht
zulässig.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands sowie des
Haushaltsvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
e) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Auflösung des Vereins sowie die
Änderung des Vereinszweckes
f) die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes
Vereinsmitglied hat eine Stimme.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann
jederzeit, sofern es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Vereinsmitglieder sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe
von Ort, Datum und Zeit sowie der vorgesehenen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
einzuladen, und zwar durch öffentliche Bekanntgabe im "BlickPunkt Dinkelsbühl".
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse können nur zu den
Punkten der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung gefasst werden. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit
das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Zu Satzungsänderungen
bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch diese verhindert
sind, von einem sonstigen Vorstandsmitglied, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas
anderes beschließt.
7. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung bzw. Wahl geheim.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Schatzmeister
d) einem Schriftführer
e) mindestens fünf Beisitzern
2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
4. Mitarbeiter des Krankenhauses Dinkelsbühl können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt
werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Der Vorstand übernimmt die Aufgabe der Liquidation.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins der Bürgerstiftung Dinkelsbühl zu. Diese hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 21.10.2013 von der Gründungsversammlung angenommen.

Dinkelsbühl, den 18.02.2014
Prof. Dr. Walchshöfer



 
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